NUTZUNGSÄNDERUNG MIT UND OHNE EINE BAULICHE ÄNDERUNG

Vielen ist es oft nicht bewusst, dass selbst ohne bauliche Maßnahmen eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein kann.

Die kurzzeitige Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung wird aus planungsrechtlicher Sicht anders behandelt als die herkömmliche Nutzung als Mietwohnung. Die Änderung der Nutzung einer rechtmäßig genehmigten Mietwohnung in eine Ferienwohnung erfordert daher eine behördliche Genehmigung. Diese Feststellung dient als rechtliche Grundlage dafür, dass selbst eine Veränderung der Nutzung ohne bauliche Maßnahmen genehmigungspflichtig sein kann.

Eine ordnungsgemäß beantragte und bewilligte Änderung der Nutzung gewährleistet die rechtmäßige und sichere Durchführung der Veränderung, ohne unerwartete Kosten oder Strafen zu riskieren.

* Der Preis für die Planerstellung umfasst nicht den Bauantrag für die Nutzungsänderung. Dieser würde zusätzlich gemäß des Standard- oder Extra-Pakets anfallen. Die Wohnfläche, die für die Preisermittlung herangezogen wird, bezieht sich auf die Gesamtwohnfläche des Hauses und nicht auf die einzelne Wohneinheit. Zum Beispiel, wenn die Gesamtwohnfläche eines Mehrfamilienhauses 300 m² beträgt und die zu umnutzende Wohnung 60 m² groß ist, ergibt sich ein Gesamtkostenbetrag von 4.550€ netto für den Bauantrag zur Nutzungsänderung.

Eine Nutzungsänderung wird erforderlich, wenn beabsichtigt wird, ein Gebäude oder Grundstück anders zu nutzen, als es ursprünglich in der Baugenehmigung oder im Bebauungsplan vorgesehen war. In vielen Fällen ist es notwendig, einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung zu stellen, selbst wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

Beispiele für Nutzungsänderungen umfassen:

  1. Wohnraum als Ferienwohnung bzw. Kurzzeitvermietung
  2. Die Umnutzung eines Gewerberaums zu Wohnraum.

Wer eine Nutzungsänderung plant, muss einen Antrag bei der zuständigen Baubehörde einreichen und dabei verschiedene Unterlagen wie einen Lageplan, den Bauantrag und eine ausführliche Beschreibung der geplanten Nutzungsänderung vorlegen. Die Behörde prüft anschließend, ob die geplante Änderung im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bedingungen steht und erteilt gegebenenfalls die erforderliche Genehmigung.

Um Ihren Bauantrag zur Nutzungsänderung korrekt einreichen zu können, benötigen wir von Ihnen die Bestandspläne, wie zum Beispiel Grundrisse aller Geschosse, Ansichten sowie Schnitte des Hauses. Außerdem benötigen wir eine kurze Beschreibung Ihres Vorhabens. Den Rest erledigen wir!

Falls Sie nicht der Eigentümer sind, sollten Sie den Eigentümer um die Bestandspläne bitten. Die zweite Anlaufstelle sollte die Hausverwaltung sein, da diese in der Regel immer die Bestandspläne aller Objekte besitzt, falls der Eigentümer diese nicht hat. Die dritte und letzte Möglichkeit wäre das lokale Bauarchiv. Im Bauarchiv können Sie, wenn Sie nicht der Eigentümer sind, mit einer Vollmacht die Pläne einsehen und fotografieren.

Im Allgemeinen kann jede Person einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung stellen, sofern sie entweder Eigentümer oder Besitzer des betreffenden Grundstücks ist oder eine ausdrückliche Ermächtigung des Eigentümers oder Besitzers erhalten hat. Der Antrag muss jedoch von einer Person unterzeichnet werden, die zur Bauvorlage berechtigt ist, wie beispielsweise ein Architekt oder Bauingenieur.

In der Regel benötigen wir 10 Werktage, um die Nutzungsänderung zu überprüfen und alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Anschließend erfolgt die Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde, deren Antwortzeiten je nach Stadt und Bezirk variieren können.

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